11 - PÜ-Einheit 10 (Schuld) [ID:40910]
50 von 532 angezeigt

Herzlich willkommen zu unserer zehnten Einheit. Ich schick vorweg einen kleinen Hinweis, den

ihr vielleicht mittlerweile schon aus anderen Einheiten kennt. Entgegen dem Datum, das da

steht, zeichne ich das jetzt nicht Mitte Januar auf, sondern einen knappen Monat später,

nämlich Anfang Februar, genauer gesagt am 8. Februar. Und dementsprechend bitte ich um

Entschuldigung, falls ich an einzelnen Stellen mal mit der Zeit so ein bisschen durcheinander

komme und Sachen in die Vergangenheit stecke, die eigentlich, wenn man die Einheiten eine

nach der anderen durchgeht, noch in der Zukunft stehen, versteht das dann in dem Fall bitte

als einen Verweis auf die Zukunft und nicht auf die Vergangenheit. Wir beginnen aber mit

einem tatsächlichen Verweis auf die Vergangenheit, nämlich wie ihr das mittlerweile gewohnt seid,

mit dem was wir in der letzten Einheit gemacht haben. In der letzten Einheit haben wir die

Rechtswidrigkeit abgeschlossen, haben uns dabei auseinandergesetzt noch mit der Einwilligung und

mit dem Festnahmerecht. Dabei haben wir zum einen festgestellt, dass die Einwilligung nicht aus

Paragraph 228 StGB selbst folgt, sondern 228 StGB nur die Existenz der Einwilligung voraussetzt

und deren Reichweite bei den Körperverletzungsdelikten beschränkt. Die Einwilligung ist dagegen ein

gewohnheitsrechtlich anerkannten, ungeschriebener Rechtfertigungsgrund. Das ist im Strafrecht kein

Problem, weil es ist zugunsten des Täters und damit kriegen wir keine Schwierigkeiten mit dem

Analogieverbot. Zum anderen haben wir gesehen, dass es bei der Einwilligung drei verschiedene

Formen gibt. Es gibt die normale ausdrückliche Einwilligung, es gibt die mutmaßliche Einwilligung,

die nur dann greift, wenn der Täter das Opfer, damit den vermeintlich Einwilligen, gar nicht

fragen konnte oder eine Frage sinnlos gewesen wäre bzw. vor allem wenn er es gar nicht fragen

konnte. Das ist die sogenannte Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung und die kann man

letztendlich nur annehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der Täter, wenn man ihn dann, dass das

Opfer, wenn man es dann gefragt hätte, tatsächlich einverstanden gewesen wäre mit dem Rechtsgutseingriff.

Das ist immer eine Einzelfallprüfung, man kann sich dabei an objektiven Maßstäben orientieren.

Allerdings heißt das nicht, dass die objektiven Maßstäbe auch immer richtig sind, sondern man

muss sich daran halten, was dieses konkrete Opfer aller Voraussicht nach gesagt hätte. Wenn

keine näheren Anhaltspunkte im Sachverhalt sind, dass dieses Opfer beispielsweise niemals bei so

etwas einwilligen würde oder auf jeden Fall eingewilligt hätte, dann könnt ihr euch aber an

die objektive und Interessenlage halten. Außerdem gibt es noch die hypothetische Einwilligung,

die ist vor allem im ärztlichen Bereich relevant, wobei deren Existenz schon nicht unumstritten ist,

der BGH nimmt sie aber an und sie ist aber wie gesagt nicht ganz unkritisch, sondern das wäre

in einer Klausur auch zu problematisieren, weil es die letztendlich, weil die letztendlich ein

zivilrechtliches Konstrukt ist, mit sehr ausgefeilten Beweiseregeln und sich die im Strafrecht nicht so

einfach übertragen lassen, weil wir da ja eine Beweislast beim Staat haben und es geht letztendlich

darum, vor allem im medizinischen Bereich, was wäre gewesen, wenn das Opfer ordnungsgemäß

aufgeklärt wurde. Also da geht es ein bisschen darum, Aufklärungsmenge zu retten, dass man dann

als Arzt nicht trotzdem noch strafbar ist, weil man Aufklärungsfehler gemacht hat. Außerdem haben

wir gesehen, dass es bei der Einwilligung so ein bisschen Probleme gibt, wie ist das denn, wenn man

sich irrt, worüber muss man sich irren, muss das rechtsgutbezogen sein oder reicht jeder Motivirrtum,

damit die Einwilligung unwirksam ist und beim Festnahmerecht haben wir außerdem gesehen,

dass es hier letztendlich vor allem zwei große Meinungsstreits gibt, nämlich zum einen, was

brauchen wir denn als Tat nach 127 Stpo, muss es tatsächlich eine Tat sein oder reicht der dringende

Tatverdacht und zum anderen, was es jetzt genau vom Festnahmerecht noch erfasst, also vor allem im

Bereich von Schusswaffen, Einsatz oder sonstigen gefährlichen Einsätzen, ist das ein Standardproblem.

Das als kurzer Recap zum letzten Teil der Rechtswidrigkeit. Heute gehen wir weiter,

wir kommen jetzt zur Schuld und ihr seht, wir sind schon ziemlich weit unten in unserem Prüfungsschema.

Danach kommen nur noch die Verfolgungsvoraussetzungen bzw. die Strafzumessung. Dazu werden wir in diesem

Semester nichts machen, weil sie nicht relevant sind bzw. teilweise werden die Verfolgungsvoraussetzungen,

wenn es um Strafanträge geht, auch einfach so immer wieder einspielen, also einfließen gelassen.

Wir werden uns in den kommenden Wochen vor allem noch mit Einzelfallkonstellationen auseinandersetzen,

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:53:27 Min

Aufnahmedatum

2022-02-08

Hochgeladen am

2022-02-09 02:16:03

Sprache

de-DE

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen